§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Grundschule Süd in Puchheim e. V.". Er hat seinen Sitz in Puchheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli). |
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Aufgabe des Vereins besteht in der Förderung einer den Zielen des Grundgesetzes dienenden Erziehungs- und Bildungsarbeit der staatlichen Grundschule Süd in Puchheim. Diese Aufgabe nimmt der Verein ideell und finanziell wahr. Der Verein wird als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig. Er beschafft Finanzmittel und leitet diese zur Förderung der Bildung und Erziehung an die Grundschule Süd in Puchheim weiter.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Personelle, ideelle und finanzielle Unterstützung der Grundschule innerhalb und außerhalb des Unterrichtsbetriebs
- Bereitstellung zusätzlicher Lehr- und Lernmittel
- Durchführung und Förderung gemeinbildender Veranstaltungen
- Förderung sonstiger, dem Betrieb und den Interessen der Schule dienender, nicht eigenwirtschaftlicher Maßnahmen und Veranstaltungen
- Bereitstellung von Mitteln zur Verbesserung der Sozialkompetenz und der sozialen Gleichheit
- Soweit im Einzelfall eine Konkurrenz zu Mitteln des Schulträgers oder einer anderen staatlichen Stelle besteht, dürfen Mittel des Fördervereins grundsätzlich nur nachrangig eingesetzt werden.
- Die Ziele des Vereins werden in enger Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat und dem Lehrerkollegium der Grundschule Süd verfolgt.
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§ 3 Mittel
Die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Förderverein durch Beiträge der Mitglieder, Spenden und sonstige Zuwendungen jeder Art.
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§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der "Gemeinnützigkeitsverordnung" des Landes Bayern.
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§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder juristische Personen werden, sofern sie den Vereinszweck unterstützen.
- Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, also spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres.
- durch Ausschluss: Dieser kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgesprochen werden.
- wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist
- wenn das Verhalten des Mitglieds nicht mehr im Einklang mit dem Vereinszweck steht.
- wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.
- durch Tod
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§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Er ist nach Aufnahme innerhalb von vier Wochen fällig. Der Folgebeitrag ist jeweils bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres fällig.
- Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
- Auf Antrag kann der Mitgliedsbeitrag eines aktiven Mitglieds durch Beschluss des Vorstands ermäßigt werden.
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§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. |
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Jeweils zwei von Ihnen gemeinsam vertreten den Verein.
- Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Positionen (1. und 2. Vorsitz, Kasse) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Im Vorstand sollten mindestens ein Lehrer oder eine Lehrerin der Schule und ein Elternteil eines Schülers/einer Schülerin der Schule vertreten sein.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären.
- Der Aufgabenbereich des Vorstandes umfasst:
- Geschäftsführung und Vereinsverwaltung
- gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
- Kassenführung und Erstellung des jährlichen Kassenberichtes
- Aufnahme von Mitgliedern
- Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Abschluss von Rechtsgeschäften
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§ 9 Mitgliederversammlungen
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Termin einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, jedoch mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird frühestens nach zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung
- beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit, insbesondere über Satzungsänderungen
- nimmt den Jahresbericht des Vorstandes an
- erteilt dem Vorstand Entlastung
- wählt die Vorstandmitglieder und die Kassenprüfer
- setzt die Mitgliedsbeiträge fest
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§ 10 Protokollierung von Beschlüssen; Niederschriften
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. |
§ 12 Vermögensanfall
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Süd in Puchheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, hier die Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit an der Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden hat. |
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft. |
§14 Errichtung
Gemäß § 59 Abs. 3 BGB wurde der Förderverein am 23.02.2010 in der Schule Süd in Puchheim von 8 Gründungsmitgliedern errichtet.
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